Diebstahl und Einbruchsdiebstahl in Österreich

Diebstahl ist auch in Österreich ein gängiges Vermögensdelikt. Dabei gibt es abseits vom „normalen“ Diebstahl verschiedene Ausformungen je nach Schwere und zusätzlichen Faktoren. Eine Bestrafung kann daher unterschiedlich ausfallen. So ist es möglich, dass nur eine Geldstrafe gezahlt werden muss, aber auch beträchtliche Freiheitsstrafen können verhängt werden. Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die verschiedenen Formen des Diebstahls.

Gleich zu Beginn sollte festgehalten werden, dass Diebstahl nicht auf die leichte Schulter genommen werden soll. Gerade bei der gewerbsmäßigen Form und bei der Verwendung einer Waffe ist eine längere Zeit in Haft möglich.

 

Definition Diebstahl

Eine Definition des Diebstahls findet man in Österreich in § 127 StGB.

Unter Diebstahl versteht man die vorsätzliche Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache. Wichtig dabei ist, dass der Vorsatz sich auf die Zueignung und eine unrechtmäßige Bereicherung beziehen muss. In anderen Worten, wer jemanden anderen willentlich etwas wegnimmt, das nicht ihm gehört, und das mit der Intention sich oder einen Dritten zu bereichern, daher einen Mehrwert in seinem oder in dem Vermögen des Dritten zu schaffen, begeht Diebstahl.

Bei Begehung des Diebstahls müssen folgende Komponenten gegeben sein:

  • Fremde, bewegliche Sache: Gegenstand des Diebstahls ist eine fremde, bewegliche Sache. Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum einer anderen Person ist, daher einer anderen Person gehört. Relevant ist, dass die Sache nicht wertlos ist. Das heißt nur Sachen für die man bereit ist aus wirtschaftlicher Sicht Geld auszugeben, können gestohlen werden, so zum Beispiel Uhren oder ein Tablet.

  • Zueignungsvorsatz: Ein solcher besteht dann, wenn der Dieb über die Sache, wie ein Eigentümer verfügen möchte, daher sie beispielsweise wie ein solcher für sich behalten oder verkaufen möchte.

  • Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung: Der Täter muss den Wert der gestohlenen Sache in das eigenen Vermögen schieben wollen. Er muss daher mit dem Vorsatz handeln durch den Diebstahl „reicher“ im eigenen Vermögen zu werden.

 

Wie bereits beschrieben gibt es verschiedene Formen des Diebstahls mit unterschiedlichen Folgen der Bestrafung: 

Schwerer Diebstahl (§§ 127, 128 StGB)

Ein schwerer Diebstahl liegt vor, wenn eine Sache unter oben genannten Voraussetzungen weggenommen wird und noch zusätzliche Faktoren hinzutreten. Es muss eine Sache gestohlen werden, welche eine besondere Eigenschaft hat oder diese muss unter bestimmten Umständen gestohlen werde.

Ein schwerer Diebstahl liegt in den folgenden Fällen vor:

  • Bedrängnisdiebstahl: Wenn eine Person hilflos und daher besonders schutzbedürftig ist, wird die Begehung eines Diebstahls in diesem Rahmen als Bedrängnisdiebstahl bezeichnet. Stiehlt also zB jemand von einer Person, die gerade einen Autounfall hatte und sich nicht wehren kann oder von jemanden, der gerade einen epileptischen Anfall erlitten hat, so liegt ein solcher vor (§ 128 Abs 1 Z 1 StGB).

  • Kirchendiebstahl: Dieser liegt vor, wenn eine Sache aus einer Kirche oder einem anderen Ort, der der Religionsausübung dient, gestohlen wird oder wenn jemand eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst dient, wie zum Bespiel ein Messekelch (§ 128 Abs 1 Z 2StGB).

  • Diebstahl von Kultgegenständen: Der Diebstahl einer Sache von besonderem kulturellem Wert wird strenger bestraft, so zum Beispiel wenn man ein Gemälde aus einem Museum stiehlt (§ 128 Abs 1 Z 3 StGB).

  • Diebstahl an kritischer Infrastruktur: Ein Diebstahl an kritischer Infrastruktur liegt vor, wenn eine Sache gestohlen wird, die wesentlich für die kritische Infrastruktur, so zum Beispiel den öffentlichen Verkehr oder den Gesundheitsdienst ist. Ein solcher liegt zum Beispiel vor, wenn notwendige Vorrichtungen gestohlen werden und so die Abfahrt von Zügen verhindert wird (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB).

  • Wertqualifikation: Wenn eine gestohlene Sache mehr als EUR 5000 wert ist, liegt ein schwerer Diebstahl vor (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB). Bei einem Wert von über EUR 300.000 kann eine noch beträchtlichere Strafe anfallen (§ 128 Abs 2 StGB).

 

Einbruchsdiebstahl und bewaffneter Diebstahl (§ 127, 129 StGB)

Ein Diebstahl wird auch strenger bestraft, wenn er im Rahmen eines Einbruchs begangen wird. Ein solcher „Einbruchsdiebstahl“ liegt vor, wenn in einen geschützten Raum auf bestimmte Weise eingedrungen wird. Es muss also einerseits in einen geschützten Raum, wie beispielsweise ein Auto, eingedrungen werden und andererseits muss dies auf eine gewisse im Gesetz aufgezählte Art, nämlich durch z.B. einbrechen, einsteigen, aufbrechen passieren. Ein Einbruchsdiebstahl wird also beispielsweise bei Aufbrechen des Gartenschuppens mit einer Zange und Mitnahme des Rasenmähers begangen.

Noch strenger bestraft wird ein solcher, wenn in eine „Wohnstätte“ eingebrochen wird. Dies ist der Fall, wenn der Ort der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient, daher wenn in ein Haus oder eine Wohnung eingebrochen wird. Tatsächlich bewohnt muss der Ort nicht sein.

Es kommt auch bei Verwendung einer Waffe zu einer strengeren Bestrafung. Unter Verwendung einer Waffe versteht man die Mitnahme einer solchen, um sie allenfalls dazu zu verwenden, um dem Widerstand einer Person zu brechen. Wenn also ein Messer bei einem Einbruch mitgeführt wird, um den Hauseigentümer damit allenfalls dazu zu bringen, dass gestohlene Gut behalten zu können, so liegt ein bewaffneter Diebstahl vor. Wenn die Waffe dann tatsächlich verwendet wird, liegt ein noch schwerer zu bestrafender räuberischer Diebstahl vor.

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 130 StGB)

Ein gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn man einen solchen nicht nur einmal vornimmt, sondern immer wieder. Dabei muss man sich außerdem ein laufendes, nicht nur geringfügiges Einkommen verschaffen. Wenn man aufgrund laufender Diebstähle mehr als durchschnittlich EUR 400 im Monat über ein Jahr hinweg macht, liegt ein laufendes Einkommen vor.

Auch wenn man im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelt, kommt es zu einer schwereren Strafe.

 

Räuberischer Diebstahl (§§ 127, 131 StGB)

Wenn jemand während eines Diebstahls „erwischt“ wird und sodann Gewalt gegen die anderen Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, um die weggenommene Sache zu erhalten, begeht einen räuberischen Diebstahl. Wichtig ist, dass der Dieb, die Sache bereits weggenommen haben muss und sie nur behalten möchte. Hat er die Sache noch nicht und probiert sie durch Gewalt zu erlangen, liegt nämlich ein Raub vor. Wenn man also mit einer Pistole droht, um die bereits in der Hand haltenden Vase zu behalten, liegt ein räuberischen Diebstahlt vor. Wird die Person jedoch mit einer Pistole bedroht, um die noch bei ihr befindliche Geldbörse zu klauen, so liegt ein Raub vor.

 

Bestrafung

Diebstahl wird im prinzipiellen mit einen Gefängnisstrafe von bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bestraft. In vielen Fällen ist jedoch eine schwerere Strafe möglich:

  • Schwerer Diebstahl kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden. Wenn eine Sache gestohlen wird, die mehr als EUR 300.000 wert ist, kann es zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren kommen.

  • Bei einem Einbruchsdiebstahl ist eine Strafe von bis zu 3 Jahren möglich. Bei einem Diebstahl mit einer Waffe oder einem Einbruch in eine Wohnstätte hingegen droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und fünf Jahren.

  • Sofern ein gewerbsmäßiger Diebstahl oder ein Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorliegt, ist eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren zu erwarten. Wenn dieser auch schwer ist oder Einbruchsdiebstahl vorliegt, so kann es zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis fünf Jahren kommen. Wenn bei diesem eine Waffe mitgeführt wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren zu rechnen.

  • Der räuberische Diebstahl ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wenn es zum Tod kommt oder schwere Dauerfolgen eintreten, so muss mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis zu 15 Jahren gerechnet werden.

 

Internationale Aspekte

Unter bestimmten Bedingungen kann eine Person auch strafgerichtlich in Österreich verfolgt werden, obwohl sie nicht physisch in Österreich einen Diebstahl begangen hat. So kann als Beitragstäter bestraft werden, wer das Einbruchswerkzeug für einen Einbruchsdiebstahl zur Verfügung gestellt hat. Das bedeutet, dass die betroffene Person, obwohl sie sich gar nicht in Österreich aufhält, eine Ladung zu einer Hauptverhandlung in Österreich erhalten kann, oder sogar mit einem Überlieferungs- oder Auslieferungsverfahren konfrontiert werden kann

  • Praktischer Hinweis: Eine Person, der ein Überlieferungs- oder Auslieferungsverfahren zuvor steht, sollte bestenfalls so schnell wie möglich einen österreichischen Rechtsanwalt kontaktieren. Ausländische Gerichte und Anwälte haben in solchen Fällen oft nur beschränkt Wissen über den Fall. Ein österreichischer Rechtsanwalt kann dann die notwendige Unterstützung bieten.  

Rechtliche Unterstützung empfohlen

Personen, die sich mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sehen, sollten so schnell wie möglich rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ich biete diese auch auf Englisch und Niederländisch an. Kontaktieren Sie mich gerne in dem sie das untenstehende Formular benutzen, mir eine E-Mail an office@vastenburg.at schreiben oder mich unter 0043 6804446590 anrufen.

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